Tools:
Update via:
Artikel 8 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt."
- b)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt."
- c)
- Buchstabe e wird aufgehoben.
- 2.
- § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:
- „b)
- die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt.
- c)
- das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt."
- b)
- Buchstabe d wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwFinBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 SchwFinBG Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 ...
Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten
... 2020/1503 nach ihrem Artikel 51 Unterabsatz 2 erstmalig gilt. (4) Die Artikel 1, 6, 8 und 11 treten am 28. November 2021 in Kraft. (5) Artikel 13 Nummer 3 tritt am 1. Januar ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14701/a272530.htm