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Artikel 9 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)
Artikel 9 Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. November 2021 WpIG § 2, § 3, § 12, § 17
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 11 wird angefügt:
- „11.
- für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente)."
- 2.
- § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 20 Buchstabe c wird das Wort „sowie" gestrichen.
- b)
- In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „sowie" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 22 wird angefügt:
- „22.
- Unternehmen mit einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3, 4, 8 oder 9 und darüber hinaus keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen."
- 3.
- § 12 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 22 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- b)
- In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 eingefügt:
- „24.
- zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,".
- 4.
- § 17 Absatz 6 wird gestrichen.
Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwFinBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten
... 2 bis 5 und 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5, 7, 9 , 14, 21, 26 und 27 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung (EU) 2020/1503 nach ihrem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 9 SanktDG II Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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