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Artikel 19 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

Artikel 19 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 VAG § 7, § 48, § 49, § 50a (neu), § 62

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltübersicht wird nach der Angabe zu § 50 folgende Angabe eingefügt:

§ 50a Entgelt bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen".

2.
In § 7 wird nach der Nummer 34b folgende Nummer 34c eingefügt:

„34c.
Restschuldversicherung: eine Versicherung, die der Absicherung eines Verbrauchers aus einem Vertrag über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Absicherung eines Darlehens- oder Leasingnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Verbrauchers oder des Darlehens- oder Leasingnehmers führen können, dient, und bei der die Versicherungsleistung bestimmungsgemäß ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist."

3.
§ 48 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 48a bis 50a gelten nicht für den Rückversicherungsvertrieb."

4.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der Lebensversicherung" durch ein Komma und die Wörter „der Lebensversicherung oder der Restschuldversicherung" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten im Fall des § 50a Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Kündigung durch die versicherte Person abzustellen ist."

5.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

§ 50a Entgelt bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen

(1) Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovision für den Abschluss einer Restschuldversicherung, darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages nicht übersteigen. Abschlussprovision im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Vertriebsvergütungen im Sinne von § 7 Nummer 34b, die an den Abschluss oder den Fortbestand eines Vertrages oder mehrerer Verträge oder einen sonstigen Erfolg zur Förderung des Abschlusses oder Fortbestands oder der Änderung eines oder mehrerer Verträge anknüpfen. Umfasst der Darlehensbetrag oder sonstige Geldbetrag einen Anteil für die Prämienzahlung, so bleibt dieser Anteil bei der Berechnung der Vergütung außer Betracht. Der Abschluss von mehr als einer Restschuldversicherung, die sich auf denselben Versicherungsnehmer bezieht und denselben Darlehensbetrag oder sonstigen Geldbetrag zum Gegenstand hat, ist unwirksam. Sofern der Abschluss mehrerer Verträge zur Einbindung verschiedener Risikoträger zur Absicherung verschiedener in § 7 Nummer 34c genannter Umstände oder mehrerer versicherter Personen aus mehreren einzelnen Verträgen erforderlich ist, gilt dies als Abschluss nur einer Restschuldversicherung.

(2) Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen oder einem mit diesem Versicherungsnehmer verbundenen Unternehmen im Sinne des § 7 Nummer 30, dem Mutterunternehmen dieses Versicherungsnehmers oder einem Unternehmen, das Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ist, eine Abschlussprovision für den Abschluss einer Restschuldversicherung, ist Absatz 1 entsprechend anwendbar.

(3) Eine sonstige Vergütung für durch das Versicherungsunternehmen in Anspruch genommene Leistungen eines Versicherungsvermittlers, eines mit diesem Versicherungsvermittler verbundenen Unternehmens im Sinne des § 7 Nummer 30, des Mutterunternehmens dieses Versicherungsvermittlers, eines Unternehmens, das Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ist, oder eines in Absatz 2 genannten Versicherungsnehmers oder Unternehmens oder sonstiger Dritter, ist nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen keine Abschlussprovision im Sinne der Absätze 1 und 2 zahlt. Eine sonstige Vergütung nach Satz 1 ist auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. Erbringt das Versicherungsunternehmen auf Grund eines solchen Vertrags einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige Vergütung. Eine Vergütung von Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf nur dann gewährt werden, wenn die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungsunternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der Aufwendungen führen.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsunternehmen, ein in Absatz 2 genannter Versicherungsnehmer oder in Absatz 2 genanntes Unternehmen seinen Angestellten für von diesen vermittelte Verträge über Restschuldversicherungen Abschlussprovisionen gewährt. Die Vereinbarung einer Abschlussprovision oder einer sonstigen Vergütung im Sinne von Absatz 3 durch ein Versicherungsunternehmen bedarf der Schriftform. Die Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie nicht den Vorgaben des Satzes 2 und der Absätze 1 bis 3 entspricht."

6.
In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§§ 48 bis 49 und 51" durch die Angabe „§§ 48 bis 51" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwFinBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten
... in Kraft. (5) Artikel 13 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (6) Die Artikel 19 und 22 treten am 1. Juli 2022 in Kraft. (7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 38 TKMoG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Nummer 30" durch die Angabe ...