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Artikel 26 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 26 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. November 2021 FinDAGKostV Anlage

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:

„16.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238".

2.
Der Tabelle werden die folgenden Nummern 16 bis 16.2 angefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr
in Euro
„16Individuell zurechenbare Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238  
16.1Registrierung eines PEPP nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 5.165
16.2Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 12.310".




 

Zitierungen von Artikel 26 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwFinBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 SchwFinBG Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der ...
Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten
... 5 und 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5, 7, 9, 14, 21, 26 und 27 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung (EU) 2020/1503 nach ihrem Artikel 51 ...