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Artikel 27 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)
Artikel 27 Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:
- „17.
- Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503".
- 2.
- Die Tabelle wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5.2.2 wird folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„5.2.3 | Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG | 290". |
- b)
- Die folgenden Nummern 17. bis 17.5 werden angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„17 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 | |
17.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs- Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 | 5.045 |
17.2 | Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2020/1503 um eine Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Ver- ordnung (EU) 2020/1503 | 2.295 |
17.3 | Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs- Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 für eine Personen- handelsgesellschaft | Erlaubnisgebühr nach der Num- mer 17.1, die bei mehreren persön- lich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Ka- pitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesell- schafter |
17.4 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaf- ters | 190 |
17.5 | Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs- Dienstleistungen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich sind. | 2.890". |
Zitierungen von Artikel 27 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 27 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwFinBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten
... 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5, 7, 9, 14, 21, 26 und 27 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung (EU) 2020/1503 nach ihrem Artikel 51 Unterabsatz ...
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