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Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung (1. CorSurVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1; Geltung ab 11.06.2021
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Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2021 CorSurV § 1, § 2, § 4, § 6

Die Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V2) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „folgende Angaben" durch die Wörter „assemblierte Vollgenomsequenzen von Isolaten des Coronavirus SARS-CoV-2 in einer durch das Robert Koch-Institut definierten Form" ersetzt und wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Angaben über das Vorliegen eines durch das Robert Koch-Institut unter http://www.rki.de/corsurv veröffentlichten epidemiologischen Anlasses für die Vollgenomsequenzierung."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „Leitung eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie" durch die Wörter „fachärztlicher Leitung" ersetzt.

d)
In Satz 4 wird nach den Wörtern „des Infektionsschutzgesetzes" ein Komma und werden die Wörter „insbesondere die Pflicht zur Meldung der Zuordnungsmerkmale für weitere Untersuchungen und darunter des sequenzierungsbezogenen Pseudonyms nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes," eingefügt.

e)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht für Vollgenomsequenzierungen, die zu Testzwecken im Rahmen von Qualitätskontrollen, Leistungstests oder Ringversuchen durchgeführt wurden."

2.
Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 6 gilt auch für Vollgenomsequenzierungen, die durch Gesundheitsämter aus einem epidemiologisch relevanten Anlass nach den unter http://www.rki.de/corsurv veröffentlichten Empfehlungen des Robert Koch-Instituts veranlasst werden."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber eine Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben und in denen die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durchgeführte oder unterstützte Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 7 zurückzuführen sind."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober 2021" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „31. Juli 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juni 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn