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Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung (1. CorSurVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „folgende Angaben" durch die Wörter „assemblierte Vollgenomsequenzen von Isolaten des Coronavirus SARS-CoV-2 in einer durch das Robert Koch-Institut definierten Form" ersetzt und wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
- b)
- Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Angaben über das Vorliegen eines durch das Robert Koch-Institut unter http://www.rki.de/corsurv veröffentlichten epidemiologischen Anlasses für die Vollgenomsequenzierung."
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „Leitung eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie" durch die Wörter „fachärztlicher Leitung" ersetzt.
- d)
- In Satz 4 wird nach den Wörtern „des Infektionsschutzgesetzes" ein Komma und werden die Wörter „insbesondere die Pflicht zur Meldung der Zuordnungsmerkmale für weitere Untersuchungen und darunter des sequenzierungsbezogenen Pseudonyms nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes," eingefügt.
- e)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht für Vollgenomsequenzierungen, die zu Testzwecken im Rahmen von Qualitätskontrollen, Leistungstests oder Ringversuchen durchgeführt wurden."
- 2.
- Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 6 gilt auch für Vollgenomsequenzierungen, die durch Gesundheitsämter aus einem epidemiologisch relevanten Anlass nach den unter http://www.rki.de/corsurv veröffentlichten Empfehlungen des Robert Koch-Instituts veranlasst werden." - 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber eine Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben und in denen die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durchgeführte oder unterstützte Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 7 zurückzuführen sind."
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober 2021" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „31. Juli 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juni 2021.
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Jens Spahn
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14704/index.htm