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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes (2. MautRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 GKG Anlage 1

In den Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, werden jeweils nach der Angabe „§ 25a Abs. 1 StVG" die Wörter „oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. MautRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. MautRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 16 StPOuaFG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1603 ) geändert worden ist, werden im Gebührentatbestand die Wörter „des Verletzten ...