(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
- 1.
- 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
- 2.
- 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
- 3.
- 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
- 4.
- 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
- 5.
- 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
- 6.
- 601 bis 1.000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1.000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5.000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
§ 62 SBG Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter (vom 15.06.2021) ... 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. (2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass sich die in § ... 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldatinnen und Soldaten nach § 60 ... Beamten sowie auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu der ihnen nach § 16 des ... zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu der ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehenden Zahl; die Zahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter erhöht sich um ...
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614