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Abschnitt 5 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 4 Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 5 Anhörung
§ 86 Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung
§ 86 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. 2Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4§ 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 87 Weitere Angelegenheiten der Anhörung
(1) 1Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. 2Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. 3Das gilt entsprechend für die Personalplanung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.
(3) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.
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