interne Verweise§ 15 BPersVG Wählbarkeit ... Personen oder 4. für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in ...
§ 114 BPersVG Bundesagentur für Arbeit und andere bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung ... denen andere Dienststellen nachgeordnet sind. (2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt für die Körperschaft der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. ... die Körperschaft der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. Abweichend von § 8 Satz 2 kann der Vorstand sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen. (3) ... eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen. (3) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt für die Agenturen für Arbeit, bei denen eine Geschäftsführung bestellt ... für Arbeit das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung. Abweichend von § 8 Satz 2 kann es sich durch eines oder mehrere der weiteren Mitglieder der Geschäftsführung ...
§ 115 BPersVG Deutsche Bundesbank ... zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. (2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. Er kann sich durch eines oder ...
§ 116 BPersVG Deutsche Welle ... im Sinne dieses Gesetzes; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. § 8 ist entsprechend anzuwenden. Andere als die in Satz 1 genannten Einrichtungen der ...
Zitat in folgenden NormenSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
§ 26 SBG Betreuung und Fürsorge (vom 15.06.2021) ... nach diesem Gesetz sowie die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nach § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt das im Einzelfall vorgesehene ...
§ 63 SBG Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten (vom 01.04.2025) ... die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der ...
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