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Artikel 3 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 15. Juni 2021 SBG § 2, § 8, § 23, § 26, § 43, § 36, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65

Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Absatz 5" durch die Angabe „§ 52 Absatz 4" ersetzt.

3.
In § 23 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 104 Satz 3" durch die Angabe „§ 75 Absatz 2" ersetzt.

4.
In § 26 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 5 wird jeweils die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.

5.
Dem § 36 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und

3.
die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt."

6.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" und die Angabe „§ 12 Absatz 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 19 Absatz 4 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 38" durch die Angabe „§ 40" ersetzt.

7.
In § 61 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt.

8.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „gilt § 19 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend" durch die Wörter „gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 46, 47 Absatz 2 sowie § 91" durch die Wörter „§§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 47 Absatz 2" durch die Angabe „§ 55 Absatz 2" ersetzt.

9.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 32" durch die Angabe „§ 34 Absatz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Absatz 3" durch die Angabe „§ 35 Absatz 2" ersetzt.

10.
In § 64 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

11.
§ 65 Absatz 4 wird aufgehoben.