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Artikel 3 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 3 ändert mWv. 15. Juni 2021 SBG § 2, § 8, § 23, § 26, § 43, § 36, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65
Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Absatz 5" durch die Angabe „§ 52 Absatz 4" ersetzt.
- 3.
- In § 23 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 104 Satz 3" durch die Angabe „§ 75 Absatz 2" ersetzt.
- 4.
- In § 26 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 5 wird jeweils die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.
- 5.
- Dem § 36 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
- 1.
- vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
- 2.
- nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und
- 3.
- die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
- 6.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" und die Angabe „§ 12 Absatz 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 werden die Wörter „§ 19 Absatz 4 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 38" durch die Angabe „§ 40" ersetzt.
- 7.
- In § 61 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt.
- 8.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „gilt § 19 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend" durch die Wörter „gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 46, 47 Absatz 2 sowie § 91" durch die Wörter „§§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 47 Absatz 2" durch die Angabe „§ 55 Absatz 2" ersetzt.
- 9.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- 10.
- In § 64 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
- 11.
- § 65 Absatz 4 wird aufgehoben.
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