Artikel 11 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben


Artikel 11 ändert mWv. 15. Juni 2021 BImAG § 15, § 16, § 17

Die §§ 15 bis 17 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden aufgehoben.



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