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Artikel 18 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)
Artikel 18 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3" durch die Wörter „§ 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3" ersetzt.
- 2.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" und die Angabe „§ 77" durch die Wörter „§ 78 Absatz 3 bis 5" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Abs. 2" durch die Angabe „§ 78 Absatz 5" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 69 Abs. 5" durch die Angabe „§ 76" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5" durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3 und 6" durch die Wörter „§ 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83" ersetzt.
- e)
- In Absatz 8 wird die Angabe „§ 79 Abs. 3" durch die Wörter „§ 86 Satz 1 bis 3" ersetzt.
- 3.
- In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- In § 31 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3" durch die Wörter „§ 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 sowie § 86 Satz 1 bis 3" ersetzt.
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