Artikel 18 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes


Artikel 18 ändert mWv. 15. Juni 2021 PostPersRG § 28, § 29, § 30, § 31

Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3" durch die Wörter „§ 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3" ersetzt.

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" und die Angabe „§ 77" durch die Wörter „§ 78 Absatz 3 bis 5" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Abs. 2" durch die Angabe „§ 78 Absatz 5" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 69 Abs. 5" durch die Angabe „§ 76" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5" durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3 und 6" durch die Wörter „§ 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83" ersetzt.

e)
In Absatz 8 wird die Angabe „§ 79 Abs. 3" durch die Wörter „§ 86 Satz 1 bis 3" ersetzt.

3.
In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" ersetzt.

4.
In § 31 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3" durch die Wörter „§ 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 sowie § 86 Satz 1 bis 3" ersetzt.



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