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§ 52 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 56 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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§ 52
(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
(2) Selbständige Künstler und Publizisten können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend.
Text in der Fassung des Artikels 7 Flexirentengesetz G. v. 8. Dezember 2016 BGBl. I S. 2838 m.W.v. 1. Januar 2017
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Frühere Fassungen von § 52 KSVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 7 Flexirentengesetz vom 08.12.2016 BGBl. I S. 2838 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52 KSVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 7 FlexReG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend,". 2. § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 (1) Selbständige ... bindend,". 2. § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 (1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 2016 wegen ...
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