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§ 10 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 56 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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§ 10
(1) 1Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht für einen Künstler oder Publizisten bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 2Für Künstler und Publizisten, die im Falle einer Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung des Zuschusses nach Satz 1 anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. 3Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat. 4Bei Zuschussberechtigten, die nach diesem Gesetz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht versichert sind, ist für die Berechnung des endgültigen Zuschusses das erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend; es ist der Künstlersozialkasse bis zu der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres zu melden. 5Die Höhe der Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung sind der Künstlersozialkasse für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Jahres nachzuweisen.
(2) 1Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach den §§ 6 oder 7 von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuß, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. 2Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Künstler oder Publizist für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat; für Zeiten, für die bei Versicherungspflicht Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt wird (§ 234 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), wird ein Beitragszuschuss nicht gezahlt. 3Für Künstler und Publizisten, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung des Zuschusses anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. 4Bei einer Befreiung nach § 6 beginnt der Anspruch mit dem Kalendermonat, in dem die Meldung nach § 11 Abs. 1 eingeht. 5Bei einer Befreiung nach § 7 gilt Absatz 1 Satz 2. 6Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt. 7§ 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 17 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 10 KSVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 17 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 9 GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2387 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) vom 30.07.2014 BGBl. I S. 1311 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 10 GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 12 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 10 KSVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10a KSVG (vom 01.01.2023)
... jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Selbständige Künstler und Publizisten, die ... Künstler oder Publizist für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 4 bis 6 gilt ...
§ 10b KSVG (vom 15.06.2007)
... zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben ...
§ 11 KSVG (vom 17.11.2016)
... Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird oder nach §§ 10 und 10a Anspruch auf einen Beitragszuschuß hat, hat der Künstlersozialkasse auf ...
§ 12 KSVG (vom 01.01.2023)
... Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig ...
§ 56a KSVG (vom 01.01.2023)
... mit Ablauf der Frist enden soll. (4) Die Vorschriften des § 10 über einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung. Im Fall ...
Zitat in folgenden Normen
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 12 PflegeVG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... an kündigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 5. Nach § 10 wird folgender Paragraph eingefügt: „§ 10a (1) ... mit § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Selbständige Künstler und ... mit § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend." 6. § 11 wird wie folgt ... Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung" und die Angabe „§ 10 " durch die Angabe „§§ 10 und 10a" ersetzt. 7. In § 12 ... und die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§§ 10 und 10a" ersetzt. 7. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ ... 10 und 10a" ersetzt. 7. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 " durch die Angabe „§§ 10 und 10a" ersetzt. 8. In § 16 ... 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§§ 10 und 10a" ersetzt. 8. In § 16 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 12 GMG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... 6 Abs. 6" ersetzt. b) Absatz 1a wird aufgehoben. 2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 17 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... „beginnt" die Wörter „in diesem Fall" eingefügt. 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 6 oder § 7" ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 3. KSVGuaÄndG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält." 2. Dem ...
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 10 GKV-FQWG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „um 0,9 ...
GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 9 GKV-VEG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 12 GKV-WSG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (vom 30.06.2007)
... vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG)
G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
Artikel 2 KSAStabG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Satz 3 und 4" durch die Wörter „Satz ...
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