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§ 17a - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 56 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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§ 17a
§ 17a wird in 1 Vorschrift zitiert
Als Tag der Zahlung der Beitragsanteile gilt:
- 1.
- bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder abgebuchte Beitragsanteile werden zurückgerufen,
- 2.
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Künstlersozialkasse der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten der Künstlersozialkasse oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,
- 3.
- bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst,
- 4.
- bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.
Zitierungen von § 17a KSVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 KSVG (vom 05.04.2017)
... (6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1471/a20815.htm