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§ 44 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 56 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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§ 44
§ 44 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Künstlersozialkasse hat kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. Die Betriebsmittel sollen im Betrag mindestens einer Monatsausgabe nach dem Durchschnitt des voraufgegangenen Kalenderjahres entsprechen (Liquiditätssoll).
(2) Solange das Liquiditätssoll nicht vorhanden ist, hat die Künstlersozialkasse zur Auffüllung der Betriebsmittel jährlich mindestens 1 vom Hundert des im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmesolls (Auffüllungssoll) den Betriebsmitteln zuzuführen.
Zitierungen von § 44 KSVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 KSVG (vom 15.06.2007)
... obliegen, 2. dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 und 3. den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen ...
§ 37a KSVG (vom 26.03.2024)
... die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. Die §§ 42 und 44 bleiben unberührt. (2) Die Deutsche Rentenversicherung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 5a DigiG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... 2025 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. Die §§ 42 und 44 bleiben unberührt. (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann ...
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