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§ 54 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 54



(aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 54 KSVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2021Artikel 2a Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 7 Flexirentengesetz
vom 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
aktuellvor 01.01.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 KSVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 56 BEG IV Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... Nr. 26" durch die Wörter „§ 3 Nummer 26 und 26a" ersetzt. 3. § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Abweichend von § 24 Absatz 2 ... 26 und 26a" ersetzt. 3. § 54 wird wie folgt gefasst: „ § 54 Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Entgeltsumme 700 Euro im ...