Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 53 KSVG vom 24.11.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 KSVG, alle Änderungen durch Artikel 11 EpiLageAufhG am 24. November 2021 und Änderungshistorie des KSVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 53 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 53 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 53


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1.300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 eingetreten ist oder eintritt.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1.300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 eingetreten ist oder eintritt.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige