Tools:
Update via:
Änderung § 34 KSVG vom 26.03.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 KSVG, alle Änderungen durch Artikel 5a DigiG am 26. März 2024 und Änderungshistorie des KSVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 34 KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung | § 34 KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 34 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2 Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Zuschuss des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2 Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuss des übernächsten Jahres zu verrechnen. |
(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse. (3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1471/al0-194411.htm