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Änderung § 37a KSVG vom 26.03.2024

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§ 37a KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung
§ 37a KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 37a


(Text alte Fassung)

(aufgehoben)

(Text neue Fassung)

(1) 1 Alle Rechte und Pflichten der Unfallversicherung Bund und Bahn in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung, die am 31. Dezember 2024 bestehen, gehen mit Beginn des 1. Januar 2025 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. 2 Die §§ 42 und 44 bleiben unberührt.

(2) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann im Einvernehmen mit der Unfallversicherung Bund und Bahn schon vor dem 1. Januar 2025 einzelne Aufgaben der Künstlersozialkasse übernehmen oder deren spätere Erledigung vorbereiten. 2 Zur Übernahme der Aufgaben nach Satz 1 und zu deren Vorbereitung dürfen zwischen der Unfallversicherung Bund und Bahn und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die dafür erforderlichen Daten übermittelt werden. 3 Insoweit nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der Künstlersozialkasse wahr. 4 Dadurch entstehende Verwaltungskosten sind als Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse gemäß § 34 Absatz 2 im Haushaltsjahr ihrer Entstehung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstatten.


(heute geltende Fassung) 

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