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Änderung § 37 KSVG vom 08.11.2006

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§ 37 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 37 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
(Textabschnitt unverändert)

§ 37


(Text alte Fassung)

(1) Die Unfallkasse des Bundes führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.

(2) In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestellt.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. Es kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch. 2 Der Dienstsitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.

(2) 1 In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt das dafür zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. 2 Vor seiner Bestellung ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören. 3 Die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleitung wird auf Vorschlag des Mitglieds der Geschäftsführung nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.

(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. 2 Es kann seine Befugnisse auf das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für die in Absatz 2 Satz 3 genannte Abteilungsleitung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.