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Änderung § 42 KSVG vom 01.01.2015
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§ 42 KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 42 KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2 Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallkasse des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 3 Die Haftung der Unfallkasse des Bundes für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt. | (Text neue Fassung) 1 Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2 Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Durchführung ihrer weiteren Aufgabenstellungen. 3 Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt. |
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