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Änderung § 18 KSVG vom 01.01.2023

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§ 18 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 18 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung)

Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile des Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2)
Säumniszuschläge auf rückständige Beitragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.