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Änderung § 30 KSVG vom 01.01.2023
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§ 30 KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 30 KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 | |
(Text alte Fassung) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse. | (Text neue Fassung) (1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse. |
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