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Änderung § 56b KSVG vom 01.01.2023

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§ 56b KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 56b KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56b


(Text neue Fassung)

§ 56b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Endet die in § 6 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung genannte Fünfjahresfrist nach dem 31. Dezember 1988, bleibt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bestehen; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Endet die Fünfjahresfrist vor dem 1. Juli 1989, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Erklärung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Fünfjahresfrist abgegeben werden kann.



 
 

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