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Änderung § 16a KSVG vom 01.07.2023
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§ 16a KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 16a KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16a | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2 Der Beitragsanteil erhöht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. 3 Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2 Der Beitragsanteil erhöht oder reduziert sich entsprechend der Beträge, die sich aus § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergeben. 3 Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig. |
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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