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Änderung § 34 KSVG vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 34 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(Text alte Fassung)

(1) Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2 Bei der Bestimmung der Ausgaben im Sinne des Satzes 1 gilt ein Sozialausgleich nach § 242b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als nicht erfolgt. 3 Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen.

(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.

(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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