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Änderung § 42 KSVG vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 KSVG, alle Änderungen durch Artikel 16 BUK-NOG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des KSVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 42 KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 42 KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 16 Abs. 18 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2 Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallkasse des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 3 Die Haftung der Unfallkasse des Bundes für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt. | (Text neue Fassung) 1 Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2 Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 3 Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt. |
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