Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 43 KSVG vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 KSVG, alle Änderungen durch Artikel 16 BUK-NOG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des KSVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 43 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 43 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 18 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311

(Textabschnitt unverändert)

§ 43


(Text alte Fassung)

(1) Die Unfallkasse des Bundes weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

(2) Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. Er bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest.

(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haushaltsplan ist dem Bundesversicherungsamt spätestens am 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesversicherungsamt zulassen, daß die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.

(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesversicherungsamtes, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten.

(7) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Rechnung aufzustellen. Die Rechnung umfaßt auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. Sie ist vom Bundesversicherungsamt zu prüfen. Das Bundesversicherungsamt erteilt die Entlastung.