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Änderung § 34 KSVG vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 KSVG, alle Änderungen durch Artikel 10 GKV-FQWG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des KSVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 34 KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 34 KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2 Bei der Bestimmung der Ausgaben im Sinne des Satzes 1 gilt ein Sozialausgleich nach § 242b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als nicht erfolgt. 3 Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2 Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen. |
(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse. (3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden. |
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