Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34 KSVG vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 KSVG, alle Änderungen durch Artikel 10 GKV-FQWG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des KSVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 34 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 34 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2 Bei der Bestimmung der Ausgaben im Sinne des Satzes 1 gilt ein Sozialausgleich nach § 242b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als nicht erfolgt. 3 Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2 Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen.

(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.

(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.



 

Anzeige