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Änderung § 4 KSVG vom 01.01.2017
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§ 4 KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 4 KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer 1. auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch), 2. aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen, 3. als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist, 4. Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist, | |
(Text alte Fassung) 5. eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, | (Text neue Fassung) 5. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend, |
6. als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezieht oder 7. als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. |
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