Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 KSVG vom 01.04.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 KSVG, alle Änderungen durch Artikel 12 GKV-WSG am 1. April 2007 und Änderungshistorie des KSVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 16 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

(1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages sowie den sich nach § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrag zu zahlen. Hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld von einem Zeitpunkt an, der vor Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit liegt, hat er an die Künstlersozialkasse zusätzlich den sich auf Grund des § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Erhöhungsbetrag zu zahlen. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig.

(Text neue Fassung)

(1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages sowie den sich nach § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrag zu zahlen. Hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld von einem Zeitpunkt an, der vor Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit liegt, hat er an die Künstlersozialkasse zusätzlich den sich auf Grund des § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Erhöhungsbetrag zu zahlen. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig. Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten.

(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1 gezahlt sind. Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige