Dritter Unterabschnitt - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 56 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Viertes Kapitel Aufbringung der Mittel
Zweiter Abschnitt Beitragsanteile des Versicherten
Dritter Unterabschnitt Erstattungen
§ 21
§ 22

Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Viertes Kapitel Aufbringung der Mittel

Zweiter Abschnitt Beitragsanteile des Versicherten

Dritter Unterabschnitt Erstattungen

§ 21



(1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile zu erstatten. § 26 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile verrechnen.

(3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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§ 22



(aufgehoben)



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