Tools:
Update via:
§ 36 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 56 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
| |
Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
| |
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
§ 36
(1) Ordnungswidrig handelt der Versicherte, der vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 11 Abs. 2 auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 2.
- der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder
- 3.
- der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt der zur Abgabe Verpflichtete, der vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht rechtzeitig oder nicht richtig meldet,
- 2.
- entgegen § 28 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 3.
- der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 29 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- der Träger der Rentenversicherung, wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden,
- 2.
- im Übrigen die Künstlersozialkasse.
Text in der Fassung des Artikels 2 Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) G. v. 30. Juli 2014 BGBl. I S. 1311 m.W.v. 1. Januar 2015
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1471/b4124.htm