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Synopse aller Änderungen des KSVG am 15.06.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2007 durch Artikel 1 des 3. KSVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KSVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10b


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 13


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten und den Zuschußberechtigten Angaben darüber verlangen, in welchem der Bereiche selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeitseinkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang das Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von welchen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeitseinkommen bezogen wurde.



1 Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten und den Zuschußberechtigten Angaben darüber verlangen, in welchem der Bereiche selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeitseinkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang das Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von welchen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeitseinkommen bezogen wurde. 2 Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitseinkommen aus künstlerischen, publizistischen und sonstigen selbständigen Tätigkeiten in den vergangenen vier Kalenderjahren erzielt wurde. 3 Für den Nachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitseinkommens kann sie die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere von Einkommensteuerbescheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, verlangen. 4 Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch eine wechselnde jährliche Stichprobe.

(heute geltende Fassung) 

§ 26


(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken.

(2) Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet sich aus:

1. in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die ihr gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Kranken- und Pflegekassen und den Zuschußberechtigten obliegen,

2. dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 und

3. den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.

(3) und (4) (weggefallen)

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs nach Absatz 2. Die Bestimmung soll bis zum 30. September erfolgen.

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(6) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt für das Jahr 1989 nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 für den Bereich Wort 4,4 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,0 vom Hundert, für den Bereich Musik 6,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst 6,0 vom Hundert. Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2000 beträgt 4,0 vom Hundert.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27


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(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung aufgrund des § 35 die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln kann, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.



(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag schriftlich mit. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.



§ 28


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können; insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.



Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können; insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.

§ 29


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Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse vorzulegen.



Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.

§ 35


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe. Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.



(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen. Die Träger der Rentenversicherung überwachen im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer. Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36


(1) Ordnungswidrig handelt der Versicherte, der vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 2 auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

2. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder

3. der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt der zur Abgabe Verpflichtete, der vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht rechtzeitig oder nicht richtig meldet,

2. entgegen § 28 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

3. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 29 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Künstlersozialkasse.



(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. der Träger der Rentenversicherung, wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden,

2. im Übrigen
die Künstlersozialkasse.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37a


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Haftung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen als Träger der allgemeinen Rentenversicherung.



(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37b


vorherige Änderung nächste Änderung

Bis zur Wahl eines neuen Personalrates der Unfallkasse des Bundes wird deren Personalrat um vier Mitglieder des Personalrates der Künstlersozialkasse erweitert. Diese Mitglieder und für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden durch Beschluss des Personalrates der Künstlersozialkasse bestimmt; dabei müssen die im Personalrat der Künstlersozialkasse vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigt werden.



(aufgehoben)

§ 55


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei selbständigen Künstlern und Publizisten, die am 31. Dezember 1994 nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, beginnt ohne Feststellung der Künstlersozialkasse am 1. Januar 1995.



(aufgehoben)

§ 56


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(1) Für Künstler und Publizisten, die die künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Juli 2001 erstmals aufgenommen haben, gilt § 3 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter.



(1) (aufgehoben)

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben.



§ 57


vorherige Änderung

(1) bis (2b) (weggefallen)

(3) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt für die Jahre 1983, 1984, 1986, 1987 und 1988 5 vom Hundert. Für das Jahr 1985 ist der Vomhundertsatz einheitlich für alle Bereiche nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 bis 3 festzusetzen. Die Vomhundertsätze für das Jahr 1992 sind nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 bis 5 bis zum 30. November 1991 festzusetzen.




(aufgehoben)