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Artikel 2 - Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften (RegZensErpGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
§ 13 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:- 1.
- die Wohnraumeigenschaft,
- 2.
- die Anzahl der Personen an der Anschrift,
- 3.
- die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
- 4.
- die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen."
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist."
- 2.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten", soweit vorhanden."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14710/a272766.htm