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Artikel 3 - Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften (RegZensErpGEG k.a.Abk.)

G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649 (Nr. 31); Geltung ab 15.06.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2021 BevStatG § 5a (neu), mWv. 1. Mai 2022 § 4

Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2022

1.
In § 4 Absatz 3 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.
bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung,

5.
bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Gemeinde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RegZensErpGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegZensErpGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 RegZensErpGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt das Volkszählungsgesetz 1987 vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078) außer Kraft. Artikel 3 Nummer 1 tritt am 1. Mai 2022 in ...