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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 (FinDLRAnpG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7a Absatz 5 Satz 2 und § 7d Satz 4 wird jeweils das Wort „Produktinformationsblatt" durch die Wörter „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind," ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist." - cc)
- In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „in Format und Schriftgröße" und die Wörter „und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden."
- 3.
- Die Anlage erhält die aus Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FinDLRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDLRAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 4 GVWG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... 7 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach der ...
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