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Artikel 6 - Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 (FinDLRAnpG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2020 (BGBl. I S. 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „Anbieter" durch das Wort „Versicherer" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 wird vor dem Wort „Angaben" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt und werden nach dem Wort „Entschädigungsregelungen" das Komma und die Wörter „die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen" gestrichen.
- c)
- In Nummer 10 wird vor den Wörtern „die Befristung" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt.
- d)
- In Nummer 15 wird vor dem Wort „insbesondere" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt.
- e)
- In Nummer 17 wird vor den Wörtern „eine Vertragsklausel" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 6 werden jeweils die Wörter „Standardtarif oder" gestrichen.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten". - b)
- In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Produktinformationsblatt" durch die Wörter „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für Paneuropäische Private Pensionsprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
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