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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen am 24.11.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. November 2021 durch Artikel 7 des EpiLageAufhG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VREVerVV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Verlängerung der in § 111 Absatz 5 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist | |
(Text alte Fassung) Die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. | (Text neue Fassung) Die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist wird bis zum 19. März 2022 verlängert. |
§ 2 Verlängerung der in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist | |
Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. | Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 19. März 2022 verlängert. |
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