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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen am 24.11.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. November 2021 durch Artikel 7 des EpiLageAufhG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VREVerVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verlängerung der in § 111 Absatz 5 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(Text neue Fassung)

Die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist wird bis zum 19. März 2022 verlängert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Verlängerung der in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist


vorherige Änderung

Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.



Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 19. März 2022 verlängert.


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