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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen am 19.03.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. März 2022 durch Artikel 1 der VREVerVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VREVerVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.03.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.04.2022 BAnz AT 11.04.2022 V1
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verlängerung der in § 111 Absatz 5 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist wird bis zum 19. März 2022 verlängert.

(Text neue Fassung)

Die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Verlängerung der in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist


vorherige Änderung

Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 19. März 2022 verlängert.



Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.