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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben
Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse (BKnStabG k.a.Abk.)
G. v. 19.04.2000 BGBl. I S. 571; aufgehoben durch Artikel 40 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 iVm. B. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3305
Geltung ab 27.04.2000; FNA: 860-5-19 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 27.04.2000; FNA: 860-5-19 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abweichend von § 176 Abs. 1 und § 177 Abs.1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung des Organisationsrechts der Krankenkassen
- 1.
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung in der Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zuständig ist,
- 2.
- die See-Krankenkasse wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in der Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zuständig ist und ein Beitrag zur Rentenversicherung auf Grund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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