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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse (BKnStabG k.a.Abk.)

G. v. 19.04.2000 BGBl. I S. 571; aufgehoben durch Artikel 40 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 iVm. B. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3305
Geltung ab 27.04.2000; FNA: 860-5-19 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1



Abweichend von § 176 Abs. 1 und § 177 Abs.1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung des Organisationsrechts der Krankenkassen

1.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung in der Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zuständig ist,

2.
die See-Krankenkasse wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in der Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zuständig ist und ein Beitrag zur Rentenversicherung auf Grund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist.

Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 175 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.


§ 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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