Das
Schienenlärmschutzgesetz vom
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- 2.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „2 Satz 1 und 4 und Absatz 3" durch die Wörter „2, 3 Satz 3 oder Absatz 4" ersetzt.
- 3.
- § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 werden die Wörter „Satz 1 und 4" durch die Wörter „oder 3 Satz 3" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3" durch die Angabe „§ 8 Absatz 4" ersetzt.
G. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 301