Das
Allgemeine Eisenbahngesetz vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
- b)
- Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 7a ersetzt:
„(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb eines Netzes zuständig ist.
(7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Ausbau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Schienenwege, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen."
- c)
- Der bisherige Absatz 7a wird Absatz 7b und das Wort „Schienenwege" wird durch das Wort „Eisenbahnanlagen" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 7b wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 20 wird wie folgt gefasst:
„(20) Schienennetz oder Netz Ein sind die gesamten Eisenbahnanlagen, die von einem Betreiber von Eisenbahnanlagen betrieben werden."
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen
- 1.
- die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
- 2.
- die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
- 3.
- die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen."
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 werden nach den Wörtern „des Betriebes einer Serviceeinrichtung" die Wörter „, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe" und nach den Wörtern „wenn die Serviceeinrichtung" die Wörter „, der Personenbahnsteig oder die Laderampe" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Schieneninfrastruktur" durch das Wort „Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 3.
- § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummernbezeichnung „2." wird gestrichen.
- 4.
- In § 12a Absatz 1 werden die Wörter „Betreibern eines Personenbahnhofs" durch die Wörter „Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben," ersetzt.
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147