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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (BBergGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2021 BBergG § 3, § 52, § 54, § 57a, § 57b, § 57e (neu)
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57d folgende Angabe eingefügt:
„Verfahren im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 57e". - 2.
- In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Lanthaniden" das Wort „Lithium," gestrichen und vor dem Wort „Kohlenwasserstoffe" das Wort „Lithium;" eingefügt.
- 3.
- Dem § 52 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten." - 4.
- Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise
- 1.
- der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
- der Fristenkontrolle,
- 3.
- der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
- dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
- 5.
- der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
- 6.
- der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
- 5.
- § 57a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 54 und 56 Abs. 1" durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 54 Absatz 3 gilt entsprechend."
- 6.
- In § 57b Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Planfeststellung" die Wörter „oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1" eingefügt.
- 7.
- Nach § 57d wird folgender § 57e eingefügt:
„§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden.(2) Auf Antrag des Unternehmers werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Unternehmer bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:- 1.
- bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient, innerhalb eines Jahres,
- 2.
- bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von 150 Kilowatt und darüber dient, innerhalb von zwei Jahren.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BBergGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBergGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel BBergGuaÄndG 1)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 35h EnWG Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern (vom 09.02.2024)
... 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760 ) geändert worden ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 2 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760 ) geändert worden ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines ...
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 4 ROGÄndG Änderung des Bundesberggesetzes
... Absatz 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760 ) geändert worden ist, werden die Wörter „aus einem vorausgegangenen ...
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