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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (BBergGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 48 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a und 12b eingefügt:
- „12a.
- Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
- 12b.
- Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,".
- c)
- In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- Zulassungen von
- a)
- Rahmenbetriebsplänen,
- b)
- Hauptbetriebsplänen,
- c)
- Sonderbetriebsplänen und
- d)
- Abschlussbetriebsplänen
- 2.
- In Absatz 3 wird die Angabe „13" durch die Angabe „14" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BBergGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBergGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 14 StPOuaFG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 80b Absatz 2 wird ...
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