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Artikel 3 - Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Sprecherausschussgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2021 SprAuG § 12, § 13, § 19, § 24, § 28

Das Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden als Präsenzsitzung statt."

b)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Sitzung des Sprecherausschusses mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,

2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Sprecherausschusses binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und

3.
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(7) Erfolgt die Sitzung des Sprecherausschusses mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."

2.
Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Mitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend."

3.
Dem § 13 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Nimmt ein Mitglied des Sprecherausschusses mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen."

4.
In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7" ersetzt.

4a.
In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7" ersetzt.

5.
Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Werden Richtlinien in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Sprecherausschuss abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren."



 

Zitierungen von Artikel 3 Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BRModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 6 ImpfPrG Änderung des Sprecherausschussgesetzes
... Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762 ) geändert worden ist, wird folgender § 39 angefügt: „§ 39 ...