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Artikel 3 - Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Sprecherausschussgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2021 SprAuG § 12, § 13, § 19, § 24, § 28
Das Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden als Präsenzsitzung statt." - b)
- Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:„(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Sitzung des Sprecherausschusses mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
- 2.
- nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Sprecherausschusses binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
- 3.
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
(7) Erfolgt die Sitzung des Sprecherausschusses mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."
- 2.
- Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend." - 3.
- Dem § 13 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Nimmt ein Mitglied des Sprecherausschusses mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen." - 4.
- In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7" ersetzt.
- 4a.
- In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7" ersetzt.
- 5.
- Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werden Richtlinien in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Sprecherausschuss abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren."
Zitierungen von Artikel 3 Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BRModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 6 ImpfPrG Änderung des Sprecherausschussgesetzes
... Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762 ) geändert worden ist, wird folgender § 39 angefügt: „§ 39 ...
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