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Artikel 5 - Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte." - 2.
- Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,".
Zitierungen von Artikel 5 Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BRModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 2 UBRegGEG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762 ) geändert worden ist, wird folgender § 136b eingefügt: „§ ...
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