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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (LuftRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2021 LuftVZO § 1, § 6, § 14, § 19, Anlage 1
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
- „8a.
- unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig" nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, betrieben werden,".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Von der Musterzulassung befreit sind ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen."
- 2.
- Nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
- „8a.
- unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig" nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben werden,".
- 3.
- In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Segelflugzeuge" die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a" eingefügt.
- 4.
- In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm," gestrichen.
- 5.
- In Anlage 1 Abschnitt I werden nach dem Wort „Segelflugzeuge" die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a" eingefügt.
- 6.
- Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Motorsegler" die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „nichtmotorgetrieben N," die Wörter „unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a U," eingefügt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 LuftRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel LuftRÄndG *
... des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 132 MoPeG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766 ) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter ...
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